Kantonale Volksinitiative
«Starthilfe für Junge und Familien» (Starthilfe-Initiative)

Im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht am 8. September 2023. 


Die unterzeichnenden, im Kanton Zürich wohnhaften Stimmberechtigten stellen gestützt auf Art. 23 ff. der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 sowie das Gesetz über die politischen Rechte (GPR) und die zugehörige Verordnung (VPR) in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs folgendes Begehren:


Das Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 2004 (LS 841) wird wie folgt geändert:

§ 2. Eigenleistung

Die staatliche Förderung setzt Eigenleistungen von mindestens 5 Prozent der gesamten Investitionskosten voraus.

Änderung der § 9 und 10, sowie Einfügen der § 10a. ff..

§ 9. Bürgschaften

Der Staat fördert den erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum mit einfachen Bürgschaften.

§ 10. Anspruchsberechtigung

1 Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen unter 50 Jahren, welche die übrige Finanzierung des Wohneigentums nachweisen können.


2 Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist das Alter der ältesten Schuldnerin oder des ältesten Schuldners massgebend.

§ 10 a. Dauer

Die Dauer der Bürgschaft beträgt längstens 20 Jahre.

§ 10 b. Höhe

1 Die Höhe der Bürgschaft beträgt maximal 15 Prozent des Erwerbspreises und reduziert sich mit jedem Jahr um mindestens 0.75 Prozent.


2 Der Regierungsrat kann die Höhe betragsmässig begrenzen.

§ 10 c. Anforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger

Der Regierungsrat kann die Bürgschaften von Anforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger abhängig machen und insbesondere auf Banken beschränken.